Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Arche für Obdachlose“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter VR20763 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Obdachlosen und Wohnungslosen in jeder Form.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sammlung von Mitteln für anerkannte und gemeinnützige Einrichtungen der Obdachlosen- und Wohnungslosenhilfe, die Anmietung von geeigneten Immobilien, bei denen auch die Möglichkeit besteht, Hunde mit aufzunehmen, sowie durch Gründung und Betreiben von Anlaufstellen für Obdach- und Wohnungslose mit dem Titel „Arche“. Für den Betrieb kann der Verein andere Organisationen mit geeigneter Rechtsform, wie z.B. gGmbH oder Stiftung, gründen bzw. sich solcher Organisationen bedienen.
  3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des § 58 Nr. 2 Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Verein schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Für die Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den Vorstand erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand hat einen Antrag auf Ausschluss dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Beratung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Vorstandssitzung zu verlesen. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. Er soll dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gegeben werden.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt Beiträge und akquiriert Spenden.
  2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)   die Mitgliederversammlung,

b)   der Vorstand.

 

§ 8 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind sieben Personen, darunter der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeisterin, der/die Schriftführer/in, der/die Medienbeauftragte und bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder.
  2. Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen ein Vorstandsmitglied entweder der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  5. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einmal jährlich eine Jahresrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr vor. Diese Jahresrechnung ist zuvor von
    • a. zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen oder
    • b. von einem Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe, der nicht dem Vorstand angehören darf, zu prüfen. Diese legen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vor.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    a.  wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    b.  mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres sowie dann, wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  2. Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit Absendung der Einladung an die letztbekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    a.     die Genehmigung der Jahresrechnung,
    b.     die Wahl des Vorstandes,
    c.     die Entlastung des Vorstandes,
    d.     Satzungsänderungen,
    e.     Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    f.      Berufungen abgelehnter Bewerber bzw. ausgeschlossener Mitglieder,
    g.     die Auflösung des Vereins.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Erklärung von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist bis zu drei Stimmen zulässig.
  7. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  8. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  9. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der/dem Versammlungsleiter/in, der/dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden (zum Zeitpunkt des Endes der MV) und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter/innen tätig waren, unterzeichnet der/die letzte Versammlungsleiter/in die komplette Niederschrift.
  10. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift nach ihrer Fertigstellung anzufordern.

 

§ 10 Kuratorium

  1. Der Vorstand beruft ein Kuratorium, dessen Mitgliederzahl offen ist. Die Mitglieder des Kuratoriums haben die Aufgabe, den Verein bzw. den Vorstand zu beraten, für die Ziele des Vereins zu werben sowie die Einwerbung von Spendenmitteln zu unterstützen. Das Kuratorium hat das Recht, Anregungen und Vorschläge an den Vorstand heranzutragen. Der Vorstand kann Mitglieder des Kuratoriums abberufen.
  2. Das Kuratorium hat sonst keine Rechte und Pflichten und ist kein Organ des Vereins. In das Kuratorium sollen Personen berufen werden, die aufgrund ihrer Autorität, ihres Ansehens oder ihrer Bedeutung geeignet sind, für das Anliegen des Vereins fördernd einzutreten oder sich als Förderer des Vereins eingesetzt haben.
  3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n. Die/der Vorsitzende wird vom Vorstand zu seinen Sitzungen eingeladen und hat dort Antrags- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

 

§ 11 Rechte und Pflichten des Vorstands

  1. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.
  2. Ist der/die Vorsitzende an der Wahrnehmung seiner/ihrer Pflichten und Rechte gehindert, so tritt an seine Stelle der/die stellvertretende Vorsitzende.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder und Arbeitsweise festgelegt sind. Der Vorstand gibt die Geschäftsordnung den Mitgliedern bekannt.
  4. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende bereitet die Tagesordnung vor und versendet die Einladung mit Tagesordnung spätestens bis drei Tage vor der Sitzung. Alle Vorstandsmitglieder haben das Recht, schriftlich Tagesordnungspunkte anzumelden bzw. Anträge zu stellen.
  5. Der Vorstand kann seine Sitzungen in physischer Präsenz, digital oder hybrid durchführen. Dabei ist zu gewährleisten, dass alle Vorstandsmitglieder Zugang zur einberufenen Vorstandssitzung haben. Sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht, können im Falle der Dringlichkeit Beschlüsse im digitalen Umlaufverfahren mit Antwortfrist gefasst werden.
  6. Alle Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst und sind mit Abstimmungsergebnis zu protokollieren. Die/der Schatzmeister/in hat das Recht, bei Finanzentscheidungen ein aufschiebendes Veto einzulegen, sofern dadurch nicht Rechte Dritter berührt werden. Binnen sieben Tagen nach Einlegen des Vetos entscheidet der Vorstand abschließend.
  7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann Personen für das Projektmanagement befristet bestellen und für verbindlich definierte Dienstleistungen auf Honorarbasis vergüten. Ferner kann der Vorstand ehrenamtlich tätige Projektgruppen bestehend aus Vereinsmitgliedern sowie externen Fachleuten zur Unterstützung definierter Aufgaben befristet einsetzen. Eine Projektgruppe wird von einem Vorstandsmitglied verantwortlich geleitet.
  8. Der Vorstand beruft eine Antragskommission zur fachlichen Prüfung von externen Anträgen auf Förderung aus Vereinsmitteln ein. Anträge werden mit schriftlicher Begründung entweder zur Annahme oder Ablehnung empfohlen. Die Antragskommission bestimmt aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/in. Er/Sie hat die Aufgabe, dem Vorstand die Empfehlungen zu übermitteln. Der Vorstand entscheidet nach Befassung der Empfehlungen über alle vorliegenden Anträge und Auszahlungen abschließend.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Organisation/en zu, die im Sinne des Satzungszwecks der Arche für Obdachlose arbeitet/en.

Köln, den 12.6.2023